09. Februar 2010 | Der BGH hat mit Urteil vom 8.02.2010 (AZ: II ZR 94/08) entschieden, dass die Satzungsregelung einer AG zulässig ist, in welcher der Versammlungsleiter umfassend ermächtigt wird, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zeitlich angemessen zu beschränken.
Der klagende Aktionär wendete sich gegen einen Beschluss der Hauptversammlung, der eine solche Regelung in die Gesellschaftssatzung einfügte. Dem Versammlungsleiter wurde durch die Satzungsänderung außerdem die Möglichkeit eingeräumt, die Gesamtdauer der Hauptversammlung zu bestimmen und um 22.30 Uhr den Debattenschluss anzuordnen.
Die Revision der beklagten AG hatte Erfolg. Der § 131 Abs. 2 Satz 2 erlaube eine solche Regelung. Allerdings habe der Versammlungsleiter bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens die konkreten Umständen der Hauptversammlung zu beachten und sich an den Geboten der Sachdienlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung zu orientieren. Dies müsse indes nicht ausdrücklich in der Satzung geregelt werden, so das Gericht.
Sinn und Zweck des 2005 in das AktG eingefügten § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG sei das Bestreben des Gesetzgebers gewesen, den Missbrauch des Frage- und Rederechts durch einige wenige Aktionäre, die später oftmals daraus Anfechtungsgründe hergeleitet und dann ihre Interessen eigenmächtig auf Kosten der Gesellschaft durchgesetzt haben, zu verhindern.
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