06. September 2012 | Der Bundesgerichtshof hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zur Kausalität zwischen einer Verletzung der Aufklärungspflicht und dem Erwerb einer fehlgeschlagenen Fondsbeteiligung geurteilt.
Danach führt nicht jede Aufklärungspflichtverletzung zwangsläufig zu einem Schadensersatzanspruch.
Ein Anleger hatte in der Vergangenheit nicht vom Erwerb einer Beteiligung abgesehen, obwohl ihm eine Provisionszahlungen an die vermittelnde Bank und deren Höhe bekannt waren. Bei einer zweiten Beteiligung desselben Anlegers an einem anderen Fonds wurde er durch die Bank nicht ausdrücklich über die Provision informiert. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kann aus der vorherigen Beteiligung gefolgert werden, dass der Anleger sich an dem zweiten Fonds auch dann beteiligt hätte, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Es handle sich um ein gewichtiges Indiz für eine fehlende Kausalität. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte dies anders gewertet.
Ein weiteres Indiz für den Erwerb der Kapitalanlage bei ordnungsgemäßer Provisionsaufklärung ergebe sich, wenn eine vom Anleger gewollte Steuerersparnis sonst nur mit anderen Produkten oder Anlagen zu erzielen wäre, die ebenfalls Rückvergütungen ähnlicher Höhe vorsähen. Somit wäre die Provision für die konkrete Anlageentscheidung unmaßgeblich gewesen.
Die Indizien dafür, dass der Schaden beim Anleger durch fehlgeschlagene Kapitalanlagen auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, müssten von demjenigen vorgebracht werden, der die Aufklärungspflicht verletzt hat – also dem Vermittler. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens führe zur Umkehr der Beweislast, die bereits eingreife, sobald die Aufklärungspflichtverletzung feststeht. Es soll aber nicht mehr darauf ankommen, ob eine richtige Aufklärung beim Anleger zu einem Entscheidungskonflikt geführt hätte oder ob ihm nur eine vernünftige Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens geblieben wäre.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Mai 2012 – Az. XI ZR 262/10
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