23. Januar 2008 | Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechte von geprellten Anlegern beim gestärkt.
Geklagt hatte eine Anlegerin, deren Geld von einem Vermögensverwalter missbräuchlich zur Finanzierung eines Schneeballsystems verwendet worden war. Dies hatte sie bereits im Jahr 2001 erfahren, jedoch erst im Jahr 2005 Klage erhoben. Nachdem die Klage in den Vorinstanzen wegen Verjährung der Ansprüche abgewiesen worden war, bekam sie in der Revisionsinstanz Recht: Der BGH entschied, dass die Verjährungsfrist erst zu laufen beginne, wenn dem geprellten Anleger alle Informationen zur Erhebung einer schlüssigen Schadensersatzklage vorliegen. Dazu gehöre insbesondere die Person des richtigen Beklagten und seine Anschrift. Da der Klägerin diese Informationen erst Jahre nach dem Schadenseintritt vorlagen, wurde auch die Verjährung erst in diesem Zeitpunkt in Gang gesetzt, sodass die Klage rechtzeitig zugestellt war.
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