24. November 2009 | Mit Urteil vom 9.11.2009 (AZ: II ZR 16/09) hat der BGH zur Prospekthaftung entschieden:
Ein haftungsbegründender Prospektfehler liegt dem Urteil zu Folge nicht vor, wenn im Anlageprospekt einer Publikums-KG darauf hingewiesen wird, dass nach § 172 Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann. Eine Verpflichtung zur abstrakten Erläuterung dieser Rechtsvorschrift bestehe nicht. Es reiche vielmehr aus, wenn die erteilten Hinweise dem Anleger vor Augen führen, dass sich – jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts – ein Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten ergeben kann.
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