12. Juni 2008 | Mit Urteil vom 29.05.2008 (Az.: III ZR 59/07) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Prospekt grundsätzlich darüber aufklären muss, wenn ein bestimmtes Unternehmen, an dem ein Gesellschafter der Komplementärin maßgeblich beteiligt ist, in beachtlichem Umfang mit dem Eigenkapitalvertrieb zu besonderen Konditionen betraut wird.
Darüber hinaus entschied der Senat, dass die für die Vergütung des Eigenkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel nicht ohne weiteres aufgestockt und aus Budgets finanziert werden dürfen, die für andere Aufgaben vorgesehen sind.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ende 1999 beteiligte sich der Kläger mit einer Einlage von 50.000 Mark zuzüglich fünf Prozent Agio über die Beklagte, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin an der an einem Filmfonds in Form einer Kommanditgesellschaft. Nachdem die Filmproduktionen nicht den erwarteten Erfolg zeigten und die für die für diesen Fall abgeschlossene Versicherung wegen Zahlungsunfähigkeit ausfiel, hat der Kläger gerichtlich die Auflösung des Beteiligungsvertrags verlangt.
In der Revisionsinstanz machte er neben fehlerhaften Angaben über die Risiken im Zusammenhang mit der abgeschlossenen Erlösausfallversicherung insbesondere geltend, dass aufgrund einer besonderen Vereinbarung an ein Vertriebsunternehmen eine Provision von 20 Prozent gezahlt worden sei, obwohl für die Vermittlung des Eigenkapitals im Prospekt lediglich sieben Prozent und das Agio von fünf Prozent vorgesehen waren. Mit diesem zweiten Argument konnte der Kläger die Aufhebung und Zurückverweisung des Berufungsurteils erreichen. Die Richter hielten es zumindest für möglich, dass die Beklagte den Kläger über die besonderen Vereinbarungen mit dem Vertriebsunternehmen hätte informieren müssen.
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