22. Juli 2010 | Mit einem Urteil zur Prospekthaftung (II ZR 30/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) Anbietern und Vermittlern von geschlossenen Immobilienfonds ein zusätzliches Haftungsrisiko auferlegt.
Angriffspunkt der Rechtsprechung sind hier die Aussagen zu erwarteten Mieteinnahmen. Beruhen die Prognosen laut Prospekt „auf Erfahrungswerten der Vergangenheit“, so müssen tatsächlich Erkenntnisse darüber vorliegen, ob in der Vergangenheit bei vergleichbaren Objekten unter entsprechenden äußeren Umständen Mietzuwächse in der prognostizierten Höhe erzielt werden konnten.
Eine Prognose auf Basis der erwarteten allgemeinen Inflationsrate und anderer allgemeiner Indikatoren ist zwar nicht unzulässig, berechtigt aber nach Ansicht der Bundesrichter nicht zu der Formulierung „auf Erfahrungswerten der Vergangenheit“, da diese suggeriere, dass Informationen zur Verfügung stünden, „die die Annahme stützen konnten, dass auch für die Fondsimmobilie Mietzuwächse in der im Prospekt dargestellten Höhe zu erzielen sein“. Dies sei jedoch mangels konkreten Objektbezugs nicht der Fall.
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