08. April 2009 | Der Bundesgerichtshof hat kürzlich zu den Anforderungen an die Prozessvertretung von Aktiengesellschaften gegenüber ehemaligen Vorstandsmitgliedern entschieden (Urteil vom 16.02.2009 – II ZR 282/07).
Dabei stellte der Senat nochmals klar, dass eine Vertretung der Aktiengesellschaft auch gegenüber bereits ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern nicht durch den Vorstand sondern durch den Aufsichtsrat zu geschehen hat.
Die Vertretung durch den Vorstand sei dagegen nur wirksam, wenn diese vom Aufsichtsrat durch Beschluss oder schlüssig genehmigt werde, das heißt der Aufsichtsrat müsste sich aktiv mit dem Verfahren befassen und steuernd in dieses eingreifen, auch durch Einflussnahme auf den Vorstand.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall – Beklagte war eine Aktiengesellschaft, der Kläger hatte seine Klage gegen die AG, vertreten durch den Vorstand, gerichtet – war dies jedoch nicht geschehen. Stattdessen hatte das Gericht der ersten Instanz das Rubrum der Klage entsprechend korrigiert, ohne dass auf Seiten der AG ein Wechsel in der Prozessvertretung oder beim Prozessbevollmächtigten stattgefunden hätte.
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