20. März 2009 | Der Bundesgerichtshof hat kürzlich klargestellt, dass über einen Treuhänder beteiligte Anleger von geschlossenen Fonds von den Gläubigern desselben nicht wegen einer Einlagenrückgewähr zur Haftung herangezogen werden können.
Zum Hintergrund: Geschlossene Fonds, also Kommanditgesellschaften, bieten dem Anleger grundsätzlich die Begrenzung der Haftung für die Verbindlichkeiten des Fonds auf die Höhe seiner Einlage. Das Gesetz sieht jedoch dann eine Haftung des Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern vor, wenn ihm zuvor Ausschüttungen an ihn getätigt wurden, die den bilanziellen Gewinn übersteigen, wenn also eine Rückzahlung der Einlage vorliegt.
Diesen Fall der persönlichen Haftung gegenüber Gläubigern des Fonds hat der BGH nun ausgeschlossen für den Fall, dass – was üblich ist – die Anleger nicht direkt, sondern über eine Treuhandgesellschaft beteiligt sind. Die Anleger seien, so der BGH, nicht als Gesellschafter ins Handelsregister eingetragen und mithin nicht die richtigen Adressaten eines Anspruchs gegen die Gesellschaft. Vielmehr sei der Treuhänder haftbar. Eine Ersatzpflicht der Treuhändergesellschaft gegen die Anleger ist dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.
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