23. Januar 2009 | Der BGH hat kürzlich über die Anforderungen an die Firma, also den Namen einer Gesellschaft entschieden (Beschluss vom 8.12.2008 – II 46/07).
Danach ist ein Wortcharakter keine zwingende Vorraussetzung mehr für die Eintragung ins Handelsregister.
Vielmehr genügt nach dem liberalisierten Firmenrecht gem. § 18 Abs. 1 HGB auch eine reine Buchstabenkombination. Erforderlich ist jedoch, so der BGH, „die Aussprechbarkeit im Sinne der Artikulierbarkeit“. Ist die gewählte Firmierung darüber hinaus auch sonst zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet und besitzt Unterscheidungskraft, so erfüllt sie die Anforderungen des § 18 HGB und kann die Namensfunktion im geschäftlichen Verkehr gem. § 17 Abs. 1 HGB wahrnehmen.
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