16. Mai 2012 | Laut einer BGH-Entscheidung vom 24. Januar 2012 ist künftig von einer sofortigen Wirksamkeit von Einziehungsbeschlüssen der Gesellschafter mit der Folge sofortigen Ausscheidens des betroffenen Gesellschafters auszugehen.
Bislang konnte sich die Wirksamkeit der Einziehung eines Geschäftsanteils aus wichtigem Grund (§ 34 Abs. 1 GmbHG) in den Fällen verzögern, in denen das verfügbare „freie“ Gesellschaftsvermögen nicht für die Erfüllung des Abfindungsanspruches ausreichte. Bis zur vollständigen Zahlung der Abfindung konnten dann die Mitgliedschaftsrechte weiter ausgeübt werden, wenn nicht vorab in der Satzung eine sofortige Wirksamkeit von Einziehungsbeschlüssen geregelt wurde. Damit war eine Beeinträchtigung der Gesellschaftstätigkeit bis hin zur Blockade möglich.
Diese schwebende Lage zwischen Beschluss und Zahlung der Abfindung wurde vom BGH jetzt als „stete Quelle neuen Streits“ erkannt. Zwar sieht das Gericht das Schutzinteresse des ausscheidenden Gesellschafters. Dieser Schutz solle ihm aber gewährleistet werden, ohne dies mit Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft zu verbinden. Deshalb hafteten die verbliebenen Gesellschafter pro rata ihrer Beteiligung für den Abfindungsanspruch des Ausgeschiedenen subsidiär. Dies gelte, soweit dieser Anspruch von der Gesellschaft wegen Kapitalbindung nicht erfüllt werden kann.
Die Richter bekräftigten weiter, Einziehungsbeschlüsse, in denen die Nichterfüllbarkeit des Abfindungsanspruchs aus dem freien Vermögen der Gesellschaft schon zum Zeitpunkt des Beschlusses feststehe, seien dann nichtig.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – Az. II ZR 109/11
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