30. April 2014 | Die Haftung eines Wirtschaftsprüfers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung kann sich bei irreführenden Äußerungen bei Vorträgen vor Vertriebsmitarbeitern auch dann ergeben, wenn zum Anleger kein unmittelbarer Kontakt bestanden hat.
Im konkreten Fall hatte der Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft während Seminarveranstaltungen vor Vertriebsmitarbeitern über eine Unternehmensgruppe wider besseres Wissen geäußert, deren Eigenkapital sei „ausgezeichnet“ und die Aktien der Gesellschaften seien „Blue Chips“. Diese Aussagen wurden von den geschulten Vertriebsmitarbeitern an Anleger weitergegeben, die anschließend atypisch stille Beteiligungen der Unternehmensgruppe zeichneten. Das Unternehmen stellte später Insolvenzantrag.
Die Prüfungsgesellschaft und der Geschäftsführer haften dem BGH zufolge gesamtschuldnerisch. Letzterer habe mit seinen Äußerungen als Sachkundiger den Vertriebsmitarbeitern irreführende Argumente für den Verkauf der Beteiligungen zur Verfügung gestellt. Als „Experte“ habe er somit die ihn betreffenden Sorgfaltspflichten schwerwiegend verletzt. Dass die vorsätzlichen Falschinformationen durch Teilnehmer der Vertriebsveranstaltung an die Anlageinteressenten weitergegeben werden, habe ihm klar sein müssen. Insofern hafte der Wirtschaftsprüfer auch für die Weitergabe der Informationen, selbst wenn zu den Anlageinteressenten kein direkter Kontakt bestand.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 19. November 2013, Az.: VI ZR 336/12, VI ZR 13/13, VI ZR 343/12, VI ZR 344/12, VI ZR 410/12, VI ZR 411/12 (OLG Hamburg)
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