06. Februar 2009 | Der BFH hat in einem Grundsatzurteil Stellung zur Umsatzsteuerfreiheit von Fondsvermittlungen gem. § 4 Abs. 8 Buchst. F UStG Stellung genommen.
Zu entscheiden war die Frage, welche Leistungen von der Umsatzsteuer umfasst sind.
Danach enthalte § 4 Abs. 8 Buchst. F UStG keine allgemeine Steuerbefreiung für Leistungen beim Vertrieb von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen, sondern erfasse nur die Vermittlung von Umsätzen mit derartigen Anteilen. Die steuerfreie Vermittlung müsse sich auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen. Betreuung, Schulung und Überwachung von untergeordneten Vertretern können demnach nur dann eine umsatzsteuerfreie Leistung sein, wenn der Unternehmer, der diese Leistungen übernimmt, durch Prüfung jedes einzelnen Vertragsangebots zumindest mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. Die einmalige Prüfung und Genehmigung von Standardverträgen reiche dagegen nicht aus. Ob die für die Vermittlung von Fondsanteilen aufgestellten Grundsätze im Rahmen einer „einheitlichen Auslegung“ ebenso auf die Vermittlung von Versicherungen anzuwenden sind, ließ der BFH offen.
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