19. Dezember 2017 | Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) möchte anlässlich des Inkrafttretens der MiFID II-Regelungen ihr Rundschreiben zu den „Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp)“ überarbeiten.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) möchte anlässlich des Inkrafttretens der MiFID II-Regelungen ihr Rundschreiben zu den „Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp)“ überarbeiten.
Seit dem 02. November 2017 stellt die BaFin daher geplante Änderungen zur Konsultation, die über reine Anpassungen an die neue Gesetzeslage hinausgehen und nicht auf bereits konsultierten Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA beruhen. Die Konsultation betrifft neben den allgemeinen Anforderungen an Zweigniederlassungen und die Überwachung der Mitarbeitergeschäfte (künftige Bezeichnung: persönliche Geschäfte) neue Module zu den Themen Geeignetheitserklärung, Zuwendungsverzeichnis und Zuwendungen sowie Beschwerdeabwicklung.
Neue Anforderungen gibt es auch für Mitarbeitergeschäfte: neben genereller Anzeigepflicht und Zustimmungsvorbehalt anstelle von bloßer Kontrollmöglichkeit, Änderungen zum Zeitpunkt der Bereitstellung der „neuen“ Geeignetheitserklärung, spezielle Anforderungen an die Zulässigkeit und Offenlegung von Staffelprovisionen und Regelungen zum „internen“ Zuwendungsverzeichnis sowie Beschwerdemanagement und Beschwerdebericht.
Die Stellungnahmefrist läuft am 30. November 2017 ab. Die geänderte Fassung soll voraussichtlich im Januar 2018 veröffentlicht werden.
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