30. März 2015 | Die Änderungen vom 09. März 2015 betreffen im Wesentlichen die Ausführungen zu Genossenschaften.
BaFin ändert Auslegungsschreiben zum Investmentvermögen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 09. März 2015 ihr Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des “Investmentvermögens” erneut geändert.
Wesentlich sind v.a. neue Ausführungen betreffend die Genossenschaften. In dem Schreiben heißt es nun wie folgt: „Die im Genossenschaftsgesetz verankerte Ausrichtung auf einen besonderen Förderzweck schließt eine im Vordergrund stehende, fondstypische reine Gewinnerzielungsabsicht aus.
Regelungen in der Satzung einer Genossenschaft, die diese Beteiligungen an anderen Unternehmen erlauben, sind daher in diesem Zusammenhang unbedenklich, da von solchen Satzungsbestimmungen nur im Rahmen der Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes zum Förderzweck Gebrauch gemacht werden darf.
Bei wertender Gesamtschau verfolgt demnach eine Genossenschaft nach § 1 Abs. 1 GenG regelmäßig keine festgelegte Anlagestrategie, sodass kein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB vorliegt.
Die Einhaltung der besonderen Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes, insbesondere des genossenschaftlichen Förderzwecks, unterliegt der regelmäßigen umfassenden Prüfung der Prüfungsverbände.“
Fazit: „Regelmäßig“ werden Genossenschaften nun nicht mehr als Investmentvermögen i.S.d. KAGB eingestuft. Das nimmt sie aber nicht generell von den Regelungen des KAGB aus. Entscheidend für die Frage der Anwendbarkeit des KAGB und der Erlaubnis- bzw. Registrierungspflicht nach dem KAGB ist ein genossenschaftlich zulässiger Förderzweck. Weiterhin gilt: Eingetragene Genossenschaften dürfen auch in Zukunft nicht primär Investmentzwecke, also „im Vordergrund stehende fondstypische reine Gewinnerzielungszwecke“ verfolgen.
IHRE

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