27. August 2010 | Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.07.2010 (Az.: III ZR 249/09) entschieden, dass es nicht zur Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens führen muss, wenn der Anleger einen ihm ausgehändigten Emissionsprospekt nicht liest.
Diese Frage war im Zusammenhang mit der Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen falscher Anlageberatung zu klären. Lese der Anleger den Prospekt nicht, so sei dies für sich allein genommen nicht schlechthin unverständlich oder unentschuldbar, sondern weise auf das bestehende Vertrauensverhältnis mit dem Berater oder Vermittler zurück, so der BGH
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