20. April 2012 | Ein Anlageberater ist nicht dazu verpflichtet, ungeklärten Rechtsfragen nach einer Gesetzesänderung nachzugehen, wenn er dafür keine besonderen Anhaltspunkte hat und eine Klärung nur durch die Einholung eines Rechtsgutachtens ermöglicht würde.
Entsprechend hat im Dezember der Bundesgerichtshof geurteilt und damit einen Schadensersatzanspruch von Anlegern ausgeschlossen.
Eine Verpflichtung des Anlageberaters, von ihm empfohlene Produkte kritisch zu prüfen oder den Kunden auf ein Unterlassen in diesem Punkt hinzuweisen, bestehe zwar nach ständiger Rechtsprechung. Über bevorstehende Gesetzesänderungen müsse er ohne besondere Anhaltspunkte sich jedoch weder erkundigen noch den Kunden informieren – im Gegensatz zur Anlagegesellschaft. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Anlageberater dazu schwierigen Rechtsfragen nachgehen und dafür regelmäßig sachkundige Hilfe in Anspruch nehmen müsse.
Das entscheidende Kriterium ist also, ob für den Berater eine künftige Rechtsunsicherheit als solche erkennbar ist – oder ob er für eine solche Beurteilung zunächst ein Rechtsgutachten einholen müsste. Letzteres könne von ihm nicht erwartet werden.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – Az.: III ZR 56/11 (OLG Dresden)
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