Änderungen für Emittenten von Vermögensanlagen:

 

 

18. Januar 2016 | Ab 01. Januar 2016 ist das Vermögensanlagengesetz auch auf „Altangebote“ von Darlehen und Direktinvestments mit Rückzahlungsanspruch anzuwenden.

Übergangsfrist für Altangebote von Darlehen und Direktinvestments endet zum Jahresende

Für Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 Vermögensanlagengesetz (partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und Direktinvestments mit Rückzahlungspflicht), die bereits vor dem 10. Juli 2015 öffentlich angeboten wurden, gilt das VermAnlG (in der Fassung nach Kleinanlegerschutzgesetz) ab dem 01. Januar 2016. Demnach besteht ab diesem Zeitpunkt auch für „Altangebote“ dieser Vermögesanlagen eine Prospektpflicht. Genauso gelten die weiteren Bestimmungen des Vermögensanlagengesetzes uneingeschränkt. Die betrifft die Jahresberichtspflicht genauso wie die Meldepflichten gegenüber der BaFin.

Zwingend ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass „Altangebote“ von partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und Direktinvestments mit Rückzahlungsanspruch ab dem 01.Januar 2016 als beendet gelten, sofern nicht vor Ablauf der Übergangsfrist ein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt veröffentlicht wird.

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