29. Juli 2011 | Am 26. Mai diesen Jahres wurde das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge verabschiedet.
Mit dem Inkrafttreten wird noch im Sommer gerechnet. (BTDrs. 17/5097, 17/5819, BR-Drs 288/11).
Das Gesetz sieht eine Modifizierung des Musters für Widerrufsbelehrungen (Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB) und die Einfügung eines neuen § 312f in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor.
Gem. § 312 f BGB gilt, dass ein „Verbraucher, der seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung gerichtet ist, wirksam widerrufen hat, auch nicht mehr an seine Willenserklärung hinsichtlich eines hinzugefügten Fernabsatzvertrags gebunden ist, der eine weitere Dienstleistung des Unternehmers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Dritten zum Gegenstand hat“.
Den Neuregelungen liegt eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. September 2009 (Az.: C- 489/07) zugrunde. Danach steht die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz teilweise in Widerspruch zu den bisherigen deutschen Widerrufsregeln.
Auch künftig sind im Rahmen der bevorstehenden Umsetzung der EU-Verbraucherschutzrichtlinie Muster-Änderungen zu erwarten.
IHRE

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