1. Einleitung

Mit Inkrafttreten der Änderung des Verkaufsprospektgesetzes am 1. Juli 2005 wurde die Emission von Vermögensanlagen der Kontrolle der BaFin unterstellt. Heute unterliegen Beteiligungen an kleinen und mittelständischen Unternehmen (z.B. Nachrangdarlehen, Genussrechte) sowie das Angebot geschlossener Fonds einer Prospekt- und Genehmigungspflicht. In den letzten Jahren wurde das Verkaufsprospektgesetz mehrfach modifiziert und in Vermögensanlagengesetz umbenannt.

Mit Einführung des Kapitalanlagengesetzbuches im Juli 2013 wurde darüber hinaus der Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes beschnitten. Stellen die geplanten Beteiligungen ein sog. Investmentvermögen dar, unterliegen sie nunmehr dem Kapitalanlagengesetzbuch. Die BaFin prüft daher bei jedem ihr vorgelegten Kapitalmarktprodukt in einem ersten Schritt, welches der bestehenden Gesetzes des Kapitalmarktes anwendbar ist.

Zu den prospektpflichtigen Vermögensanlagen zählen grundsätzlich:

  • Nachrangdarlehen
  • Partiarische Darlehen
  • Genussrechte (mit und ohne Verlustbeteiligung an operativen mittelständischen Unternehmen),
  • Namens-Schuldverschreibungen,
  • Stille Beteiligungen (typisch und atypisch stille Beteiligungen an operativen mittelständischen Unternehmen),
  • KG-Fonds (operative Immobilienfonds, Schifffonds, Solarfonds, Windkraftfonds, Biogas- und Biodieselfonds).
  • sog. Direktinvestments

Dieser Katalog an prospektpflichtigen Vermögensanlagen wurde durch das Kleinanlegerschutzgesetz erweitert. Seit Juli 2015 erstreckt sich die Prüfungskompetenz der BaFin auch auf Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und vergleichbare Kapitalanlagen wie Direktinvestments.

2. Prospektpflicht für Vermögensanlagen

Die Prospektpflicht für Vermögensanlagen greift dann ein, wenn Vermögensanlagen öffentlich zum Erwerb angeboten werden. Ein öffentliches Angebot liegt regelmäßig vor, wenn sich das Angebot an einen nicht eingrenzbaren Personenkreis richtet.

Allerdings existieren auch Ausnahmen von dieser Prospektpflicht und damit eine Befreiung vom Prüfungsverfahren der BaFin. So ist die Erstellung eines Verkaufsprospektes bzw. Emissionsprospektes nicht notwendig, wenn:

  • lediglich 20 Anteile von der Vermögensanlage angeboten werden,
  • der Verkaufspreis der Anteile – bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten
    Euro 100.000,-
     nicht übersteigt oder
  • die Mindestzeichnungssumme Euro 200.000,- oder mehr beträgt.

Mit dem sog. Kleinanlegerschutzgesetz wurde für sog. „Schwarmfinanzierungen“ (auch Crowdfunding genannt) eine weitere wesentliche Ausnahme von der Prospektpflicht für Vermögensanlagen geschaffen.

Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und vergleichbare Kapitalanlagen sind nun bis zu einem Angebotsvolumen von Euro 2,5 Mio von der Prospektpflicht befreit, wenn die Zeichnungsbeträge der Anleger bestimmte Investitionshöhen nicht übersteigen und die Zeichnung über Internet-Plattformen erfolgen.

3. Inhalt von Verkaufsprospekten

Die inhaltlichen Anforderungen an einen Verkaufsprospekt wurden in den letzten Jahren ständig verschärft. Aktuell sind sie im Vermögensanlagengesetz nebst Verordnung niedergelegt. Durch das Kleinanlegerschutzgesetz wurden weitere Pflichtangaben für Verkaufsprospekte normiert.

Das Vermögensanlagengesetz selbst regelt insbesondere die Prospektpflicht, einschließlich der Pflicht zur Erstellung des sog. Vermögensanlagen-Informationsblattes sowie das Billigungs- und Veröffentlichungsverfahren für Verkaufsprospekte. Die in den Prospekt aufzunehmenden Pflichtangaben ergeben sich kraft einer Verweisung vornehmlich aus der Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt-Verordnung.

Wesentliche Bestandteile des Verkaufsprospektes sind:

  • Darstellung der mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken;
  • Informationen über die auszugebenden Kapitalanlagen wie Zeichnungsverfahren, bestehende Rechte und Pflichten der Anleger, Art, Gesamtmenge und Nennbetrag der Vermögensanlagen, steuerliche Auswirkungen beim Anleger;
  • Beschreibung des Emittenten und der Mitglieder der Organe;
  • Darstellung der Geschäftstätigkeit (inklusive geprüften Jahresabschluss bzw. Eröffnungsbilanz und Planzahlen) und Beschreibung der Investitionsvorhaben (so genannte Anlageobjekte).

4. Billigungsverfahren

Bevor mit einem Prospekt Anleger geworben werden dürfen, prüft die BaFin im sog. Billigungsverfahren den Verkaufsprospekt / Emissionsprospekt auf Vollständigkeit, Kohärenz (Widerspruchsfreiheit) und Verständlichkeit. Dabei ist der Prospekt in der Form / Gestaltung einzureichen, wie er später gedruckt und veröffentlicht werden soll. Das Billigungsverfahren ist vom Gesetzgeber auf 20 Werktage angelegt worden. Innerhalb dieser Frist muss die BaFin notwendigen Änderungesbedarf für den Prospekt dem Anbieter mitteilen.

Nach Umsetzung der Änderungen wird der Prospekt erneut der BaFin übermittelt. Im Gegensatz zu dem bis 2012 geltenden Verfahren beginnt damit allerdings die Frist von 20 Werktagen erneut zu laufen. Nach der Billigung des Prospektes ist dieser öffentlich bekannt zu machen. Dies geschieht in der Regel durch Schaltung einer sog. Hinweisbekanntmachung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt und im Bundesanzeiger. Einen Werktag nach der Bekanntmachung kann mit der Platzierung der Vermögensanlagen begonnen werden.

5. Kosten

Die Kosten für die Ausgabe von Vermögensanlagen belaufen sich hinsichtlich des Billigungsverfahrens bei der BaFin von Euro 1.500,- bis 15.000,-, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass aus Sicht der BaFin in einem Verkaufsprospekt mehrere Vermögensanlagen enthalten sein können. Für die Schaltung der Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger fallen Kosten in Höhe von ca. Euro 200,- an.

Für die Konzeption der Beteiligungsbedingungen bzw. der Gesellschaftsverträge und das Verfassen des Verkaufsprospektes (inklusive der Darstellung der steuerlichen Situation beim Anleger) können Honorare in der Größenordnung zwischen Euro 25.000,- und Euro 60.000,- kalkuliert werden. In besonders anspruchsvollen Projekten können sie im Einzelfall auch darüber liegen.

6. Unsere Dienstleistungen

Unsere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Vermögensanlagen sind:

  • Verfassen der Bedingungen der Kapitalanlage (z.B. Nachrangdarlehensbedingungen, Genussrechtsbedingungen, stille Beteiligungsbedingungen, Namensanleihe-Bedingungen) bzw. Gesellschaftsverträge bei geschlossenen Fonds;
  • Konzeption und Erstellung des Verkaufsprospektes / Emissionsprospektes inklusive der Darstellung der steuerlichen Situation des Anlegers aus der Beteiligung;
  • Stellung des Antrages auf Billigung des Verkaufsprospektes bei der BaFin;
  • Beratung und Vertretung im Anhörungsverfahren der BaFin;
  • Rechtliche Betreuung bis zu Vollplatzierung der angebotenen Vermögensanlagen.

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