Glossar
Bitte wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Wortes:
Indossament
Übereignungsvermerk, in der Regel auf der Rückseite eines Orderpapiers. Durch das Indossament überträgt der Indossant (ursprünglicher Inhaber) eines Orderpapiers das Eigentum an und damit die Rechte aus diesem Papier auf den im Indossament genannten Indossatar (neuen Inhaber), z.B. bei Namensaktien.
- IAS
- IFRS
- Immobilienfonds
- Index
- Index-Zertifikat
- Indexaktie
- Indexfonds (Indexorientierte Fonds)
- Indossament
- Industrieanleihe
- Inhaberaktien
- Inhaberpapier
- Inhaberschuldverschreibung
- Innenfinanzierung
- Institutionelle Anleger
- Investmentanteil
- Investmentfonds
- Investmentgesellschaften
- Investmentgesetz
- Investor Relations
- Investoren
- IPO
- ISIN
So erreichen Sie uns direkt!
Kanzlei Gündel & Kollegen
Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 16:00 Uhr
Telefon: 0551-789669-0
E-Mail: info@gk-law.de
Überzeugen Sie sich selbst. Ein erstes, unverbindliches Gespräch ist bei uns kostenfrei. Wir freuen uns auf Sie.