Glossar
Bitte wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Wortes:
Darlehen
Im § 607 BGB ist ein Darlehen definiert, als die Hingabe von Geld oder anderen vertretbaren Sachen mit der Verpflichtung des Darlehensnehmers, zu einem späteren Zeitpunkt Geld bzw. Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Darlehen der längerfristige Kredit verstanden.
- Dachfonds
- Darlehen
- Darlehen, partiarisches
- Daueremission
- Daueremittent
- Dax
- Debt Equity Swap
- Delisting
- Depot
- Depotbank
- Depotgeschäft
- Derivate-Fonds
- Derivate/ Derivative Finanzinstrumente
- Deutsche Bundesbank
- Disagio
- Diskontgeschäft
- Diversifikation
- Dividende
- Dividendenabschlag
- Dividendengarantie
- Dividendenrechte
- Dividendenschein
- Dividendenzielvorgabe
- Due Diligence
So erreichen Sie uns direkt!
Kanzlei Gündel & Kollegen
Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 16:00 Uhr
Telefon: 0551-789669-0
E-Mail: info@gk-law.de
Überzeugen Sie sich selbst. Ein erstes, unverbindliches Gespräch ist bei uns kostenfrei. Wir freuen uns auf Sie.