25. September 2008 | Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG), stärkt Aktionäre in der Ausübung Ihrer Rechte.
Der aktuelle Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sieht vor, dass Internet und E-Mail bei der Vorbereitung und Durchführung einer Hauptversammlung eingesetzt werden können. Durch Änderung der Satzung kann etwa beschlossen werden, dass Unterlagen nicht mehr in den Geschäftsräumen sondern online bereitgestellt werden oder auch Aktionäre per Videokonferenz abstimmen können. Unterlagen, die in Zusammenhang mit einer anstehenden Aktionärsversammlung stehen, müssen im Internet veröffentlichet werden, die Einberufung der Hauptversammlung innerhalb der Europäischen Union muss auch auf elektronischem Weg erfolgen.
Künftig kann bei einer Sachgründung auf eine externe Werthaltigkeitsprüfung z.B. von Wertpapieren verzichtet werden, wenn diese auf einem geregelten Markt gehandelt und mit dem Durchschnittskurs der letzten drei Monate bewertet werden.
Vermieden wird künftig der Missbrauch der Anfechtungsklage. Kleinstaktionäre hatten in der Vergangenheit geringfügige Gesetzes- oder Satzungsverstöße zum Anlass genommen, gegen Beschlüsse der Mehrheit der Hauptversammlung zu klagen, nur um die Entscheidung zu blockieren. Eine weitere beliebte Strategie dieser Aktionäre, die nicht im Interesse der Gesellschaft handeln, war die Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens selbst durch Angabe eines ausländischen Wohnsitzes. Noch sind die Gerichte verpflichtet, alle Unterlagen an diesen Wohnsitz zu schicken. Dem Referentenentwurf zufolge wird der Vertreter des Klägers künftig zur Annahme aller gerichtlichen Dokumente ermächtigt. Das Gesetz soll spätestens im August nächsten Jahres in Kraft treten.
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