19. Dezember 2008 | Müssen Anlageberater ihre Kunden auf negative Presseberichterstattung in Bezug auf das empfohlene Finanzprodukt hinweisen?
Diese Frage ist seit mehreren Jahren in der Diskussion. In seinem Urteil vom 07. Oktober 2008 (XI ZR 89/07) hat sich der Bankensenat des Bundesgerichtshofs dazu geäußert.
Die Beratungspflicht der Bank geht über eine bloße Plausibilitätsprüfung hinaus, d.h. geprüft werden muss mit dem banküblichen kritischen Sachverstand – unter Berücksichtigung der einschlägigen aktuellen Berichterstattung in der Wirtschaftspresse. Welche Presseorgane zur Information genutzt werden, bleibt ihr dabei selbst überlassen. Jedoch muss sie alles, was ihr im Rahmen dieser pflichtgemäßen Informationsbeschaffung zur Kenntnis gelangt, in die Prüfung mit einbeziehen.
Zu Haftungsfällen wegen einer Verletzung der Beraterpflicht kann es demnach kommen, wenn eine Bank pflichtwidrig negative Presseberichterstattung übersieht oder gegenüber dem Kunden in die geschuldete Risikoaufklärung nicht die in der Öffentlichkeit diskutierten Aspekte das Anlageprodukt betref-fend einfließen lässt.
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