18. März 2009 | Anleger geschlossener Fonds, die über einen Treuhänder an einer GmbH & Co. KG beteiligt sind, haften nicht direkt gegenüber Gläubigern für als Rückzahlung der Einlage einzustufende Ausschüttungen.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: III ZR 90/08).
Ausschüttungen, die den bilanziellen Gewinn übersteigen, gelten rechtlich als Rückzahlung der Einlage. Sie sind üblich, weil der bilanzielle Gewinn meist durch Anfangsverluste und Abschreibungen gemindert wird. Wenn aber durch diese Rückzahlungen die im Handelsregister eingetragene Einlagesumme unterschritten wird, können Gläubiger des Fonds die Ausschüttungen zurückverlangen, bis die eingetragene Höhe der Haftungseinlage wieder erreicht ist.
Der BGH hat nun entschieden, dass ein Gläubiger solche Ansprüche nur gegen den Treuhänder geltend machen kann, nicht aber gegen die Anleger. Die Richter begründeten Ihr Urteil damit, dass die Anleger nicht selbst im Handelsregister eingetragen seien, sondern nur der Treuhänder. Das Gericht ließ aber offen, ob der Treuhänder seinerseits einen Ausgleichsanspruch gegenüber den Anlegern hat, wenn er in die Haftung genommen wird.
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