22. April 2009 | Der Bundesgerichtshof hat kürzlich zu den Voraussetzungen für die Haftung einer mit dem Eigenkapitalvertrieb befassten Bank gegenüber Anlegern entschieden (BGH vom 29.01.2009 – III ZR 74/08).
Kläger war ein Anleger, der Kommanditeinlagen eines Filmfonds gezeichnet hatte, die im Nachhinein in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Er richtete Schadenersatzansprüche gegen die Bank, die mit der Beratung des Fonds bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs beauftragt war.
Der BGH wies die Klage ab: Die spezialgesetzliche Prospekthaftung im engeren Sinne war bereits verjährt, sodass nur Raum für Schadenersatz nach den allgemeinen Regeln vorvertraglichen Verschuldens in Frage kam. Dafür jedoch, so der Senat, sei es erforderlich, dass die Bank persönliches Vertrauen des Anlegers in Anspruch genommen hat und eine Vertragsbeziehung mit diesem zustande gekommen ist, die ihm einen Anspruch auf Auskunft und Beratung gewährt. Daran fehlte es jedoch hier, da die Bank gegenüber dem Anleger nur zur Entgegennahme des Zeichnungsscheins und als Einzahlungstreuhänderin auftrat.
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