21. Juli 2009 | Das am 25.06.2009 vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Angemessenheit von Vorstandsvergütungen tritt nun in Kraft.
Ziel des Gesetzgebers ist es, die Anreize bei der Vorstandsvergütung dahingehend zu verändern, dass künftig nicht mehr kurzfristiger Erfolg einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung vorgezogen wird.
Zu den wichtigsten Regelungen gehört, dass Aktienoptionen als Bestandteil der Vorstandsvergütung frühestens nach vier Jahren eingelöst werden können. Die Vergütung der Vorstände muss sich an branchen- und landesüblichen Gehältern orientieren und an die Leistung des Vorstandes gebunden sein. Bei Haftungsversicherungen für Vorstände wird eine Selbstbeteiligung eingeführt.
Auch auf die Aufsichtsräte kommen neue Pflichten zu: Von nun an muss der gesamte Aufsichtsrat über die Vorstandsvergütung entscheiden und darf diese Aufgabe nicht mehr an ein Gremium delegieren, bei einer Verschlechterung der Unternehmenslage kann er die Vergütung verringern. Setzt der Aufsichtsrat eine unangemessene Vergütung fest, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Ein Wechsel von ehemaligen Vorständen in den Aufsichtsrat ist nun frühestens nach einer Karenzzeit von zwei Jahren möglich. Falls die Wahl auf Vorschlag von Aktionären erfolgt, die mindestens 25 Prozent der Stimmrechte halten, muss keine Karenzzeit eingehalten werden – eine Ausnahme, die Familienunternehmen im Blick hat.
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