27. Oktober 2009 | Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 16. September 2009 (AZ: 2 BvR 852/07) die Verfassungsmäßigkeit der durch die BaFin erhobenen Mindestumlage festgestellt.
Zu ihrer eigenen Finanzierung erhebt die BaFin von den beaufsichtigten Unternehmen eine jährlich zu zahlende Umlage, deren Höhe aufgrund des Geschäftsumfangs der jeweiligen Unternehmen ermittelt wird. Neben diesen variablen Abgaben ist eine Mindestumlage zu entrichten. Gegen diese Mindestumlage richtete sich die Verfassungsbeschwerde eines Finanzportfolioverwalters.
Das BVerfG wies die Beschwerde zurück. Es liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, da der Mindestbetrag gerade nicht als Entgelt für bestimmte individuell zurechenbare Kontrollleistungen zu verstehen sei. Vielmehr solle er der Tatsache Rechnung tragen, dass jeder Aufsichtspflichtige von den Kontrollleistungen profitiert, die ihm oder anderen Aufsichtspflichtigen gegenüber erbracht werden.
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