27. Oktober 2009 | Laut einem Beschluss des Bundesgerichthofs (BGH) haften Anlageberater auch dann für Prospektfehler, wenn für den fehlerhaften Prospekt das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers (IDW-S4) vorliegt (Beschluss XI ZR 264/08 vom 17. September 2009).
Nach Ansicht der Richter führt ein fehlerhafter Prospekt grundsätzlich auch zur Haftung eines Beraters. Da der Berater selbst zur Prüfung des Prospekts verpflichtet sei, dürfe er sich nicht auf das Prospektgutachten eines Wirtschaftsprüfers berufen. Die Haftung entfalle nur dann, wenn der Berater diesen Fehler berichtigt habe, wofür er zugleich die Beweislast trage.
Im vorliegenden Fall hatte eine Bank die Beratungsleistung erbracht, es ist fraglich, ob der Beschluss auch für den freien Vertrieb Geltung hat.
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