02. Dezember 2009 | In einer Leitsatzentscheidung vom 5.11.2009 (AZ: III ZR 302/08) hat der BGH zur Pflicht eines Anlageberaters, die Wirtschaftspresse im Hinblick auf für die von ihm vertriebenen Anlageprodukte relevante Pressemitteilungen zeitnah durchzusehen, entschieden.
Der Kläger machte Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Beratung in Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einer stillen Gesellschaft geltend. Obwohl das damalige Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen das weitere Betreiben des fraglichen Einlagegeschäfte untersagte und deren Rückabwicklung anordnete, wies der Anlageberater mangels Kenntnis in einem Beratungsgespräch am 10.12.1998 einen Anleger nicht auf diesen Umstand hin. Das Handelsblatt berichtete über die Untersagung bereits am 7.12.1998.
Hierdurch verletze der Anlageberater eine Pflicht aus dem Beratervertrag, da eine Kenntnisnahme der Informationen einer täglich erscheinenden Wirtschaftszeitung erst nach einer Woche insofern nicht ausreiche. Die Durchsicht einschlägiger Tagespresse sei jedenfalls nach Ablauf von drei Tagen geboten, so der BGH.
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