27. Januar 2010 | Mit Urteil vom 7.12.2009 (AZ: II ZR 15/08) entschied der BGH zur Prospekthaftung und zur Haftung wegen unerlaubten Betreibens eines Bankgeschäfts:
Wenn eine Gesellschaft Anlagegelder in erster Linie für den Aufbau eines dritten Unternehmens verwendet, müssen im Emissionsprospekt das Geschäftsmodell dieses Unternehmens sowie seine Chancen und Risiken zutreffend dargestellt werden. Andernfalls machen sich die Prospektverantwortlichen schadensersatzpflichtig.
Solche Haftungsansprüche wegen fehlerhafter Angaben in Prospekten, verjähren in entsprechender Anwendung des § 46 Börsengesetztes in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter von dem Prospektfehler Kenntnis erlangt hat, spätestens aber drei Jahre nach dem Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages.
Eine Haftung wegen unerlaubten Betreibens eines Bankgeschäft schied im vorliegenden Fall dagegen aus: Eine Kommanditgesellschaft, die die eingeworbenen Mittel ihrer Treugeberkommanditisten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Finanzinstrumenten anlegt, betreibt weder ein nach KWG erlaubnispflichtiges Finanzkommmissionsgeschäft noch ein Investmentgeschäft.
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