10. Juni 2010 | Auf Anfrage des BGH hat der Europäische Gerichtshof über die Anwendbarkeit und Auswirkungen der Haustürgeschäfterichtlinie auf Beitritte zu geschlossenen Fonds entschieden.
Dabei hat der EuGH eine Anwendung der Haustürgeschäfterichtlinie und damit des Verbraucherwiderrufsrechts auf Immobilienfonds in Form von Personengesellschaften nicht ausgeschlossen.
Gleichwohl sei der Verbraucherschutz nicht absolut. Daher stehe es dem europäischen Recht nicht entgegen, dass nach dem Widerruf des Verbrauchers dessen Auseinandersetzungsguthaben geringer ist als seine einst geleistete Einlage oder er sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss.
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