25. Oktober 2010 | Mit Urteil vom 02.08.2010 (Az.: 17 U 2762/09) hat das Landgericht München I entschieden, dass Anlageberater die ihren Kunden auszuhändigenden Wertpapierverkaufsprospekte selbst auf die Plausibilität des Kapitalkonzeptes zu prüfen haben.
Sie dürfen sich demnach zur Erbringung ihrer Beratungspflichten nicht allein auf den positiven Prüfbericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verlassen.
Damit nimmt das Landgericht eine Präzisierung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Prüfungspflichten von Anlageberatern vor. Ob diese jedoch Bestand haben wird ist noch nicht sicher – das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ist anhängig.
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