27. Mai 2011 | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu der in der in Rechtsprechung und Lehre lange Zeit umstrittenen Frage der Möglichkeit des Erreichens des Mindestkapitals der GmbH durch eine Sacheinlage bei der UG (haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft) nun klar Stellung bezogen.
Zu klären war, ob das Verbot der Sacheinlage bei Unternehmergesellschaften (§ 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG) auch dann gilt, wenn mit der Einlage das Mindestkapital der GmbH erreicht wird. Für den Gründungsakt der GmbH ist eine Sacheinlage ausreichend, wenn sie hinreichend werthaltig ist.
Der BGH hat nun klargestellt, dass eine Kapitalerhöhung auf den Wert der Mindesteinlage der GmbH auch durch eine Sacheinlage durchgeführt werden kann. Zwar gelte das Verbot der Sacheinlage nicht nur für die Gründung, sondern auch für Kapitalerhöhungen der UG; sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck der Regelung ergäben aber, dass das Verbot der Sacheinlage nicht gelte, wenn damit das Mindestkapital der GmbH erreicht werde.
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