30. September 2011 | Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 20.09.2011 in drei Parallelverfahren entschieden, dass die Ansprüche geschädigter Phoenix-Anleger fällig sind.
Dem Urteil zur Folge muss die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) Entschädigungsansprüche von Anlegern der insolventen Phoenix Kapitaldienst GmbH unverzüglich prüfen und erfüllen. Die Fälligkeit der Ansprüche trete spätestens drei Monate nach Feststellung der Berechtigung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) ein.
Im Zweifel, etwa bei schwierigen, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärten Rechtsfragen, könne die EdW in eigener Verantwortung einen Musterprozess führen.
Die Pleite der Phoenix Kapitaldienst GmbH liegt inzwischen sechs Jahre zurück. Zahlreiche Anleger, die durch ein Schneeballsystem geschädigt worden waren, wurden bislang seitens der EdW lediglich teilentschädigt oder gingen ganz leer aus.
Etwa 2.000 weitere Klagen von Phoenix-Anlegern sind derzeit vor deutschen Gerichten anhängig. Allein 60 von ihnen beim BGH.
BGH (Az.: XI ZR 434/10, XI ZR 435/10 und XI ZR 436/10).
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