17. April 2012 | Wegen einer unterlassenen Ad-hoc-Mitteilung kann ein Anleger den Ersatz des Erwerbsschadens verlangen.
Das ist die Kernaussage eines Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofes vom 13. Dezember 2011.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vorstandsvorsitzende einer Aktiengesellschaft eine Pressemitteilung herausgegeben, die das Ausmaß des Engagements der Gesellschaft im Bereich von US-Hypothekenkrediten zweitklassiger Bonität (Subprimes) irreführend darstellte. Eine Ad-hoc-Mitteilung unterblieb dagegen. Daraufhin kaufte der Kläger Aktien dieser Gesellschaft. Vier Tage danach wurde bekannt, dass ein Rettungsschirm für die Gesellschaft eingerichtet werden müsse. Daraufhin brach der Aktienkurs ein. Der Kläger verlangte in der Revisionsinstanz den Ersatz des Kaufpreises gegen Rückübertragung der Aktien. Er war damit in den Vorinstanzen gescheitert.
Nach Ansicht des BGH können aus dem Versand der Pressemitteilung noch keine Ansprüche abgeleitet werden, da es sich nicht um eine Ad-hoc-Mitteilung gehandelt habe. Insbesondere bezwecke § 20a WpHG (Verbot der Marktmanipulation) nicht primär den Schutz von Anlegern und sei deshalb kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB. Hingegen wäre die Gesellschaft verpflichtet gewesen, in einer Ad-hoc-Mitteilung die Höhe ihres Subprime-Anteils zu veröffentlichen, weil es sich um eine Insiderinformation gehandelt habe – folglich sei § 37b Abs. 1 Nr. 1 WpHG einschlägig.
Entgegen der bisher überwiegenden Meinung entschied der BGH, dass nicht nur der Kursdifferenzschaden, sondern auch der Erwerbsschaden ersetzt werden müsse. Allerdings müsse der Anspruchsteller dafür darlegen, dass das Unterlassen der Ad-hoc-Mitteilung kausal für den Erwerb war. Gelinge ihm dies nicht, bleibe es beim Ersatz lediglich des Kursdifferenzschadens, dessen Höhe grundsätzlich durch eine Schätzung des Gerichts ermittelt werde.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – Az. XI ZR 51/10 (OLG Düsseldorf)
IHRE

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