28. August 2012 | Das Abweichen der tatsächlich erzielten Rendite von der Prognose im Prospekt stellt unter bestimmten Voraussetzungen keinen Prospektfehler dar.
In seiner Urteilsbegründung stellte der Bundesgerichtshof klar, dass das Prognoserisiko vom Anleger allein zu tragen ist. Dafür müssten allerdings drei Voraussetzungen erfüllt sein: erstens eine sorgfältige Ermittlung der Prognosegrundlagen, zweitens eine Entwicklung der Anlage, die aus der ex-ante-Sicht vertretbar erscheint und schließlich ein anlage- und anlegergerechter Hinweis auf das Prognoserisiko im Verkaufsprospekt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. April 2012 – Az. II ZR 75/10 (KG)
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