31. August 2012 | Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann wegen Verstößen gegen WpHG-Offenlegungspflichten nicht gegen Unternehmen vorgehen, die als deutsche Wertpapieremittenten (Inlandsemittenten) auch nach dem HGB publizitätspflichtig sind.
Gemäß § 37v Absatz 1 Satz 1 WpHG muss jedes Unternehmen, das im Inland Wertpapiere emittiert, einen Jahresfinanzbericht veröffentlichen. Dies gilt – so regelt es der letzte Halbsatz – jedoch nicht, sofern das Unternehmen aus handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung verpflichtet ist. Das betrifft alle entsprechenden Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Somit tritt dann die Vorschrift hinter die Regelungen des § 325 HGB zurück.
Der Entscheidung zu Folge ist es der BaFin nicht möglich, Zwangsgeldverfahren gegen Unternehmen einzuleiten, die unter diese Vorbehaltsklausel fallen, da die sich auf § 325 HGB beziehende Verhängung von Ordnungsgeldern gemäß § 335 HGB nicht der BaFin, sondern dem Bundesamt für Justiz (BfJ) zugewiesen ist, welches die zuständige Aufsichts- und Vollstreckungsbehörde ist.
Auch, wenn die Transparenzrichtlinie der Europäischen Union in diesem Bereich von einer zentralen Überwachungsinstanz ausgeht, setze das nicht die durch den deutschen Gesetzgeber vorgesehene Kompetenzverteilung außer Kraft, weil Wortlaut und Gesetzesbegründung eindeutig seien. Demnach sind je nach Rechtsgrundlage der Offenlegungspflichten zwei unterschiedliche Behörden zuständig, was vor allem Auswirkungen auf die Höhe möglicher Zwangsgelder haben kann.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. Juni 2012 – Az. WpÜG 8/11
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