AIFM-Umsetzungsgesetz: Große Hürden für Fondsanbieter und Initiatoren geplant

 

 

 

17. September 2012 | Wenn es nach dem am 20. Juli 2012 vorgelegten Diskussionsentwurf des Bundesfinanzministeriums für ein Gesetz zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie geht, gelten ab dem 23. Juli 2013 die Regeln eines neuen Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) für die Auflage und Verwaltung von geschlossenen Fonds in Deutschland.

Betroffen wären künftig – unabhängig vom Emissionsvolumen – alle Konzepte mit mehr als einem Anleger. Für kleine Fondsgesellschaften, wie etwa Bürgerbeteiligungen im erneuerbare Energienbereich, soll es keine Ausnahmen geben. Für Fondskonstruktionen könnte dann nicht mehr auf diese Beteiligungsformen zurückgegriffen werden, weil kollektive Anlagemodelle nur noch mit KG-Fonds umgesetzt werden können.

Bislang hatte die AIFM-Richtlinie vorgesehen, Fonds bis 100 Mio. Euro verwaltetem Fondsvermögen von bestimmten Anforderungen auszunehmen. Der Diskussionsentwurf macht damit nun Schluss. Gerade kleine und junge Fondsanbieter und Emittenten ohne regulierten Verwalter im Rücken können die zusätzlichen Erfordernisse vor wirt-schaftliche Probleme stellen.

Denn: Für Initiatoren ist künftig eine BaFin-Zulassung nach dem KAGB erforderlich. Die gibt es aber nur dann, wenn folgende Nachweise erbracht werden können: Anfangskapital in Höhe von mindestens 125.000 Euro, ein Risiko- und Liquiditätsmanagement sowie zwei sachkundige Geschäftsleiter. Zudem müssen der BaFin sowie Anlegern gegenüber laufend Informationen übermittelt werden, wie etwa Ergebnisse von Stresstests, jährlich eine externe Bewertung von Fonds und Fondsvermögen. Außerdem muss eine Verwahrstelle bestellt werden, die die Verwahrung der Vermögenswerte, Zahlströme etc. überwacht. Weitere Hürden sind die Begrenzung der Fremdkapitalaufnahme auf 30 Prozent des „Fondsvolumens“ und die Vorgabe, dass sich Anleger an Fonds mit nur einem Objekt erst ab einer Mindestbeteiligungshöhe von 50.000 Euro beteiligen dürfen.

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