Haftung für Anlageberater nur bei erkennbarem Risiko

 

 

 

20. März 2013 | In einem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Anforderungen an die Plausibilitätsprüfung präzisiert.

Demnach führt eine unterlassene oder nicht mit üblichem kritischem Sachverstand durchgeführte Plausibilitätsprüfung nur bei einem ex ante erkennbaren Risiko zu einer Haftung des Anlageberaters.

Die aus einem Anlageberatungsvertrag folgende Pflicht zur objektgerechten Beratung beziehe sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Ein Anlageberater sei deshalb verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen. Anderenfalls müsse er den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinweisen.

Eine unterlassene Prüfung könne allerdings nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei Durchführung der Prüfung entweder ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- oder objektgerecht ist.

Im Hinblick auf Prospektfehler bedeutet dies: Damit ist nicht automatisch eine Haftung des Anlageberaters verbunden. Maßgeblich ist, ob aus ex-ante-Sicht aufklärungspflichtige Umstände erkennbar gewesen sind.

BGH, Urteil vom 15. November 2012, Az. III ZR 55/12 (OLG Bamberg)

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