22. Juli 2013 | Der Bundestag hat das Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG) beschlossen. In Kraft treten soll das Gesetz im Herbst.
Die neuen Regelungen geben der Hauptversammlung (HV) verstärkte Kontrollrechte in Sachen Vorstandsvergütung. Diese soll künftig über das vom Aufsichtsrat entwickelte Vergütungssystem jährlich ein zwingendes Votum abgeben. Ab der nächsten HV-Saison 2014 muss gegenüber den Aktionären die konkrete Höhe maximal erzielbarer Einkünfte offen gelegt werden. In einem sog. Say-on-pay sollen die Anteilseigner eine billigende oder missbilligende Aussage zu dem vom Aufsichtsrat entwickelten Vergütungssystem (§ 120 Abs.4 AktG-neu) treffen. Stimmten sie dem System nicht zu, darf der Aufsichtsrat es nicht anwenden, sondern ist verpflichtet eine Systemanpassung vorzunehmen. Laufende Vorstandsverträge bleiben wirksam. Gegen den HV-Beschluss soll keine Anfechtungsklage möglich sein.
Außerdem gibt es eine Verschärfung im Kampf gegen Geldwäsche: Nicht börsennotierte Aktiengesellschaften können weiterhin Inhaberaktien und Namensaktien ausgeben.
Inhaberaktien allerdings nur unter der Voraussetzung der Verbriefung in einer Sammelurkunde und dauerhaften Hinterlegung bei einer Wertpapiersammelbank. Für nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften, die bereits Inhaberaktien ausgegeben haben, gibt es Bestandsschutz.Weitere Änderungen: Die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital soll über die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erleichtert werden, die die Rückzahlung in Aktien statt in Geld vorsehen. Und die Rechtsgrundlage für die Berichtspflicht der Aufsichtsräte wurde klargestellt.
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