Anleger, die in den letzten anderthalb Jahren vor der Insolvenz einer Emittentin atypisch stiller Beteiligungen Rückzahlungen aus deren Vermögen erstritten oder im Zuge eines Vergleichs erhalten haben, müssen das Geld zurückzahlen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) begründete sein Urteil im konkreten Fall damit, dass die Emittentin bereits seit 2005 Liquiditätsprobleme hatte und 2006 schon zahlungsunfähig war. Zumindest eine drohende Zahlungsunfähigkeit sei für die Anwälte der Anleger offenkundig gewesen. Dementsprechend hätten diese auf ihrer Internetseite hierzu Informationen bereitgehalten. Mit einer Verbesserung der finanziellen Situation sei nicht zu rechnen gewesen.
Erstrittene Auszahlungen hätten zu einer Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger geführt. Die Schuldnerin ? also die Emittentin – habe bei der Auszahlung auch mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt. Hiervon habe der Anleger auch gewusst. Denn er müsse sich das Wissen seiner Anwälte zurechnen lassen (§166 BGB), soweit diese ihr Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt oder es über ihre Internetseite selbst verbreitet hätten.
BGH, Urteil vom 19. März 2013 ? Az. VI ZR 56/12 (OLG Zweibrücken) Urteil vom 10. Januar 2013 ? IX ZR 13/12 ? LG München I; AG München
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