28. Februar 2014 | Ist der Prospekt an Kleinanleger gerichtet, so müssen Prospektangaben für diese verständlich sein. Wurde eine ablaufende Zeichnungsfrist durch Nachträge gezielt verlängert, um eine für die Haftung wegen unrichtigen Wertpapierprospekts geltende 6-Monatsfrist des § 44 BörsG aF zu umgehen, ist der Beklagte so zu behandeln, als wäre der Vertrieb innerhalb der Frist erfolgt.
Gegenstand des Urteils sind Schadensersatzansprüche zweier Kleinanleger gegen den Mehrheitsaktionär sowie den alleinvertretungsberechtigten Vorstand einer inzwischen insolventen Wohnungsbaugenossenschaft (WBG) aus Prospekthaftung. Die WBG hatte in den Jahren von 1999 bis zur Insolvenz 2006 insgesamt 25 Tranchen von Inhaberschuldverschreibungen begeben. Ein Teil wurde mit Prospekten nach altem Recht (vor dem 01. Juli 2005) vertrieben. Die Emittentin verlängerte Zeichnungsfristen wiederholt durch Nachträge.
Zur Prospekthaftung führte, dass für Kleinanleger aus dem Prospekt nicht ohne weiteres ersichtlich gewesen sei, dass die WBG schon seit 1999 keine Gewinne mehr aus dem operativen Geschäft erzielte und trotz für die Beklagten offensichtlicher Liquiditätsprobleme weitere Inhaberschuldverschreibungen begeben wurden, um voranging bereits fällige Anleihen zurückzahlen zu können. Auch wurde über Weisungsbefugnisse des Mehrheitsaktionärs zu seinem eigenen finanziellen Vorteil nicht ausreichend informiert.
Nach Ansicht des Gerichts wurden hierdurch den potenziellen Anlegern wesentliche Tatsachen vorenthalten, deren Kenntnis diese erst in die Lage versetzt hätte, das Verlustrisiko richtig einzuschätzen. Ebenso wurde der Wissensvorsprung der Hintermänner und Initiatoren auf Kosten von Kleinanlegern ausgenutzt oder auf grob anstößige Weise missbraucht, so dass eine sittenwidrige Schädigung vorliegt (§ 826 BGB).OLG Dresden zur Prospektverantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern gegenüber Kleinanlegern
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 23. Dezember 2013 ? Az. 8 U 999/12 (LG Leipzig)
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