23. Dezember 2014 | Ein rechtskräftiges Urteil über einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung steht einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen eines anderen Beratungsfehlers in demselben Beratungsgespräch entgegen.
Nach dem sich ein Filmfonds nicht wie geplant wirtschaftlich entwickelte, verklagte der Anleger seinen Anlageberater wegen angeblicher Falschberatung auf Schadensersatz. Die Klage wurde vom erstinstanzlich zuständigen Landgericht durch rechtskräftiges Urteil abgewiesen. Darauf trat der Anleger seine vermeintlichen Schadensersatzansprüche ab und die Klägerin machte dann aus abgetretenem Recht erneut Schadensersatzansprüche geltend und berief sich u.a. erstmals auf das Verschweigen erhaltener Rückvergütungen. Während das Landgericht Mannheim die Zahlungsklage durch Teilurteil als unzulässig abgewiesen hatte, hat das OLG Karlsruhe auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Der BGH hat der Revision des beklagten Anlageberaters stattgegeben und hinsichtlich des Zahlungsantrags die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts zurückgewiesen. Der auf Ersatz des investierten Anlagebetrages abzüglich erlangter Ausschüttungen gerichtete Zahlungsantrag der Klägerin sei wegen entgegenstehender Rechtskraft des ersten Urteils in dieser Angelegenheit unzulässig. Es sei nicht hinsichtlich jeder einzelnen Aufklärungs- oder sonstigen Pflichtverletzung in ein und demselben Gespräch von einem gesonderten Streitgegenstand auszugehen. Vielmehr sei der zweite erhobene Zahlungsantrag mit dem Streitgegenstand des ersten rechtskräftigen Urteils identisch.
Demnach können unterschiedliche Beratungsfehler innerhalb eines Beratungsvorgangs nicht unterschiedlichen Prozessen geltend gemacht werden. Andernfalls hätte es der Anleger in der Hand, den Streitgegenstand durch Gestaltung seines Vortrags willkürlich zu begrenzen und angebliche Aufklärungs- oder Beratungsfehler durch die bloße Ergänzung einzelner Tatsachen wiederholt zum Gegenstand gerichtlicher Verfahren zu machen.
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 – XI ZR 42/12 (OLG Karlsruhe)
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