06. Januar 2015 | BaFin ändert erneut Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des Investmentvermögens
Mit Datum vom 10. Dezember 2014 hat die BaFin innerhalb von vier Monaten erneut das Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB überarbeitet.
Zunächst wurde das Merkmal „für gemeinsame Anlagen“ dahingehend konkretisiert, dass Anleger nicht am Wert der Vermögensgegenstände, sondern an dem Wert des Organismus beteiligt sein müssen. Damit sind nicht nur die Vermögensgegenstände, sondern auch die Verbindlichkeiten bei der Wertentwicklung zu berücksichtigen, so dass bei einem Investmentvermögen der Anleger letztlich die Gewinne und Verluste des Organismus trägt.
Auch wurden die Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal „Kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors“ erneut überarbeitet. Investitionen zu Anlagezwecken (z.B. Erwerb von Finanzinstrumenten) sind bei operativ tätigen Unternehmen nur dann zulässig, wenn diese lediglich untergeordnete Neben- oder Hilfstätigkeiten darstellen.
Schließlich wurde für Genossenschaften klargestellt, dass Regelungen in Gesellschaftsverträgen, die Beteiligungsmöglichkeiten eröffnen, die aber nicht ausgenutzt worden sind, an die tatsächlich bestehenden Möglichkeiten angepasst werden müssen. Dadurch kann durch Satzungsänderung klargestellt werden, dass ausschließlich operative Tätigkeiten erbracht werden.
IHRE

Christina Gündel
Rechtsanwältin, PR-Referentin
+49 (551) 789 669 0
cg@gk-law.de

Dr. Matthias Gündel
Geschäftsführer, Rechtsanwalt
+49 (551) 789 669 0
mg@gk-law.de

Irena Behnke
Rechtsanwältin
+49 (551) 789 669 0
cg@gk-law.de

Jan Barufke
Rechtsanwältin
+49 (551) 789 669 0
mg@gk-law.de
BLOG
BLOGBEITRÄGE
ZUM THEMA
REMINDER Widerrufsbelehrung: Ab dem 19. Juni 2026 gelten neue Vorgaben
Am 19. Juni 2026 tritt das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts in Kraft. Das bedeutet: Ab dem 19. Juni 2026 müssen Änderungen zum Widerrufsrecht und den vorvertraglichen Informationspflichten zwingend umgesetzt sein.
Verordnung zur GwG-Identifizierung durch VideoIdent
Das Bundesfinanzministerium hat am 18.04.2024 eine Geldwäsche-Videoidentifizierungs-Verordnung (GwVideoIdentV) vorgelegt. Damit soll das sogenannte VideoIdent-Verfahren gesetzlich geregelt werden. Das Verfahren ist bisher im Banken- und Finanzsektor bereits etabliert. Nun sollen alle GwG-Verpflichteten VideIdent und eID nutzen können.
StoFöG: Eigenvertrieb von Wertpapieren mit WIB möglich
Mit dem Inkrafttreten des Standortfördergesetzes (StoFöG) am 09.02.2026 können Wertpapiere ab 10.02.2026 nunmehr bis 8 Mio. Euro im Eigenvertrieb angeboten werden – ohne Einschaltung eines zugelassenen Wertpapierdienstleisters (WpDU) im Vertrieb.
BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption
In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.
WEITERE
PUBLIKATIONEN
REMINDER Widerrufsbelehrung: Ab dem 19. Juni 2026 gelten neue Vorgaben
Am 19. Juni 2026 tritt das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts in Kraft. Das bedeutet: Ab dem 19. Juni 2026 müssen Änderungen zum Widerrufsrecht und den vorvertraglichen Informationspflichten zwingend umgesetzt sein.
Verordnung zur GwG-Identifizierung durch VideoIdent
Das Bundesfinanzministerium hat am 18.04.2024 eine Geldwäsche-Videoidentifizierungs-Verordnung (GwVideoIdentV) vorgelegt. Damit soll das sogenannte VideoIdent-Verfahren gesetzlich geregelt werden. Das Verfahren ist bisher im Banken- und Finanzsektor bereits etabliert. Nun sollen alle GwG-Verpflichteten VideIdent und eID nutzen können.
StoFöG: Eigenvertrieb von Wertpapieren mit WIB möglich
Mit dem Inkrafttreten des Standortfördergesetzes (StoFöG) am 09.02.2026 können Wertpapiere ab 10.02.2026 nunmehr bis 8 Mio. Euro im Eigenvertrieb angeboten werden – ohne Einschaltung eines zugelassenen Wertpapierdienstleisters (WpDU) im Vertrieb.
BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption
In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.
WISSENS
Z WERTES
REMINDER Widerrufsbelehrung: Ab dem 19. Juni 2026 gelten neue Vorgaben
Am 19. Juni 2026 tritt das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts in Kraft. Das bedeutet: Ab dem 19. Juni 2026 müssen Änderungen zum Widerrufsrecht und den vorvertraglichen Informationspflichten zwingend umgesetzt sein.
Verordnung zur GwG-Identifizierung durch VideoIdent
Das Bundesfinanzministerium hat am 18.04.2024 eine Geldwäsche-Videoidentifizierungs-Verordnung (GwVideoIdentV) vorgelegt. Damit soll das sogenannte VideoIdent-Verfahren gesetzlich geregelt werden. Das Verfahren ist bisher im Banken- und Finanzsektor bereits etabliert. Nun sollen alle GwG-Verpflichteten VideIdent und eID nutzen können.
StoFöG: Eigenvertrieb von Wertpapieren mit WIB möglich
Mit dem Inkrafttreten des Standortfördergesetzes (StoFöG) am 09.02.2026 können Wertpapiere ab 10.02.2026 nunmehr bis 8 Mio. Euro im Eigenvertrieb angeboten werden – ohne Einschaltung eines zugelassenen Wertpapierdienstleisters (WpDU) im Vertrieb.
BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption
In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.

