VG Frankfurt stuft Abwicklungsanordnung der BaFin gegen Anbieter von Nachrangdarlehen wegen Einlagengeschäfts als rechtswidrig ein

 

 

27. Februar 2015 | VG Frankfurt hebt Abwicklungsanordnung der BaFin auf: Das Gericht beurteilte die Anordnung der Bundesaufsicht gegen einen Anbieter von Nachrangdarlehen wegen angeblichen Betreibens des Einlagengeschäfts als rechtswidrig.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat durch rechtskräftiges Urteil vom 07. Januar 2015 eine Abwicklungsanordnung der BaFin wegen Betreibens des Einlagengeschäfts ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG und den Widerspruchbescheid der BaFin aufgehoben. Die von unserer Kanzlei vertretene Klägerin betreibt entgegen der Ansicht der BaFin kein Einlagengeschäft.

Sachverhalt: Gegenstand des Rechtsstreits ist das Angebot von Nachrangdarlehen. Dem Angebot unserer Mandantin lagen Nachrangdarlehensbedingungen zugrunde, in denen eine qualifizierte Nachrangklausel enthalten ist. Ferner wurde ein Beteiligungsexposé verwendet, in dem unter anderem eine mehrseitige Darstellung der Risiken enthalten und die qualifizierte Nachrangklausel transparent dargestellt ist.

Rechtslage: Durch die Annahme von Darlehen von einer Vielzahl von Anlegern wird regelmäßig das nach dem KWG erlaubnispflichtigen Einlagengeschäft betrieben, weil dann durch die Darlehensnehmerin die Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums erfolgt. Für die Qualifikation als Einlagengeschäft muss das Merkmal der unbedingten Rückzahlbarkeit der Darlehen erfüllt sein. D.h., nur derjenige, der beim Publikum Geld einwirbt, das ohne sonstige Bedingungen auf Abruf oder zu einem späteren Zeitpunkt in vollem Umfang zurückzuzahlen ist, muss sich im Ergebnis wie eine Bank behandeln lassen. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Zins- und Rückzahlungsansprüch aus den Darlehen einem qualifiziertem Rangrücktritt unterliegen.

Urteil: Der Entscheidung des VG Frankfurt a.M. zufolge standen der Rückzahlungsanspruch und der Zinszahlungsanspruch aus der Darlehenshingabe im vorliegenden Fall objektiv erkennbar jeweils unter der Bedingung, dass durch die Zahlung keine Insolvenz der Darlehensnehmerin droht (qualifizierter Rangrücktritt). Dementsprechend lauten auch die vereinbarten Darlehensbedingungen. Die Geschäftstätigkeit unserer Mandantin ist daher nicht als Einlagengeschäft zu qualifizieren. Sie bedarf nicht der Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG. Das Verwaltungsgericht hob dabei hervor, dass es bei der Qualifikation eines Geschäftsmodells als Einlagengeschäft maßgebend auf die dargelegten objektiven Kriterien ankomme. Subjektive Vorstellungen der Anleger seien dagegen grundsätzlich nicht maßgebend. Ausnahmen dürften nur dann gelten, wenn die Anleger nach den Werbeaussagen des Unternehmens davon ausgehen mussten, dass ihre Einlage ähnlich wie bei einer Bankeinlage unabhängig vom Geschäftserfolg mit der garantierten „unbedingten“ Sicherheit der Rückzahlung verbunden ist.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. Urteil vom 07. Januar 2015 – Az. 7 K 1450/14.F

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