13. Mai 2016 | Im Zuge der Restrukturierung der Bankenaufsicht in Deutschland durch das FMSA-Neuordnungsgesetz sollen für Nicht-CRR-Institute die Vergütungsregelungen dereguliert werden.
Referentenentwurf zum FMSA-Neuordnungsgesetz sieht Änderungen bei Institutsvergütungsregelungen vor
Der am 26. April 2016 vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz – FMSA-NeuOG) enthält auch Regelungen zur Anpassung des Kreditwesengesetzes (KWG), um die europarechtlichen Vorgaben zur Vergütung bei Instituten umzusetzen.
Zunächst soll klargestellt werden, dass auch Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans für ihre Tätigkeit bei dem Institut nicht variabel vergütet werden dürfen, da sie auch als sog. „Risikoträger“ eingestuft werden.
Gleichzeitig soll eine Ermächtigung Gesetz werden, wonach Institute, die keine CRR-Institute sind, vollständig oder teilweise aus dem Anwendungsbereich der Institutsvergütungsverordnung herausgenommen werden können. Die Regelung soll eingefügt werden, um bei der anstehenden Überarbeitung der Institutsvergütungsverordnung zwischen CRR-Instituten, die alle europarechtlichen Vorgaben in Bezug auf ihre Vergütungssysteme erfüllen müssen und den sonstigen Instituten differenzieren zu können. Ziel einer solchen Differenzierung soll es dem Referentenentwurf zufolge sein, die Proportionalität der Anforderungen an die Vergütungssysteme stärker berücksichtigen zu können und ggf. kleinere und weniger risikointensive Institute, die nicht CRR-Institute sind, von bestimmten Anforderungen freistellen zu können.
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