19. Mai 2016 | Das Merkblatt für Vermittler von Vermögensanlagen und Investmentfondsanteilen wurde in Bezug auf die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen überarbeitet.
BaFin überarbeitet Hinweise zur KWG-Bereichsausnahme für die Vermittlung von Investmentvermögen und Vermögensanlagen
Die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 8 Kreditwesengesetz (KWG) gilt für Unternehmen, die sich auf die Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG) und die Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG) in Bezug auf bestimmte Arten von Finanzinstrumenten beschränken und darüber hinaus keine anderen Finanzdienstleistungen erbringen oder Bankgeschäfte betreiben.
Im Rahmen der Bereichsausnahme zulässige Vermittlungs- und Beratungsgegenstände (Finanzinstrumente) sind: Anteile an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden; EU-Investmentvermögen und ausländische AIF, die nach KAGB vertrieben werden dürfen sowie Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)
Im Zuge der Überarbeitung stellte die BaFin klar, dass auch die Vermittlung einer Vermögensverwaltungsvollmacht, die sich ausschließlich auf die vorgenannten Arten von Finanzinstrumenten bezieht, unter die Bereichsausnahme fällt. Wenn dagegen auch andere Arten von Finanzinstrumenten Gegenstand des vermittelten Vermögensverwaltungsmandates sind oder sein können, kann die Bereichsausnahme nicht in Anspruch genommen werden. Die Tätigkeit ist dann nach § 32 KWG als Anlagevermittlung erlaubnispflichtig.
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