Kleinanlegerschutzgesetz:

 

 

08. September 2016 | Derzeit findet eine Evaluierung der zuletzt 2015 eingeführten Änderungen des Vermögensanlagengesetzes statt. Bis Ende 2016 will die Bundesregierung dem Finanzausschuss eine Stellungnahme vorlegen.

Evaluierung der Änderungen durch das Kleinanlegerschutzgesetz

Die Bundesregierung führt derzeit eine Evaluierung der letztes Jahr mit dem Kleinanlegerschutzgesetz eingeführten Änderungen des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) durch. Geplant ist dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum Ablauf des Jahres 2016 eine Stellungnahme und ggf. Änderungsvorschläge zu den Vorschriften der §§ 2a bis 2c VermAnlG (Privilegien für Schwarmfinanzierungen, soziale und gemeinnützige Projekte sowie Religionsgemeinschaften) vorzulegen. Bis zum 30. September 2016 werden Eingaben zu den Erfahrungen bei der Anwendung der o.g. Vorschriften und Änderungsvorschläge berücksichtigt.

Mit den am 10. Juli 2015 in Kraft getretenen Regelungen des Kleinanlegerschutzgesetzes wurden partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen in den Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes (§1 Abs. 2 VermAnlG) aufgenommen. Hinsichtlich der Befreiungen für sog. Schwarmfinanzierungen (§ 2a VermAnlG) soll geklärt werden:

  • Ob künftig alle oder nur bestimmte ausdrücklich genannte Vermögensanlagen unter den Voraussetzungen von § 2a VermAnlG angeboten werden können sollen,
  • Ob die in § 2a Abs. 3 VermAnlG genannten betragsmäßigen Begrenzungen der Anlagebeträge sachgerecht sind und das Selbstauskunftsverfahren sowohl praktikabel als auch wirksam ist,
  • Ob Inhalt und Umfang der Vermögensanlageninformationsblätter (VIB) als Informationsquelle angemessen sind oder Informationspflichten erweitert werden sollen,
  • Ob Anforderungen an die Kostentransparenz und eine Pflicht zur Darstellung der von der Internet-Dienstleistungsplattform eingenommenen Provisionen in das VermAnlG aufgenommen werden sollen.

 

Zu § 2b VermAnlG (Befreiungen für soziale Projekte) und zu § 2c VermAnlG (Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften) ist von Interesse, ob die dort genannten Definitionen und Begrenzungen sachgerecht sind, um einerseits die Weiterentwicklung der dort genannten Projekte zu ermöglichen und andererseits einen angemessenen Anlegerschutz zu gewährleisten. Außerdem soll überprüft werden, ob und in welchem Umfang vom Widerrufsrecht nach § 2d VermAnlG Gebrauch gemacht wurde.

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