22. September 2017 | Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz haben den Entwurf einer Verordnung zur Festlegung von Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung) vorgelegt.
Ziel der Verordnung ist es, die gesetzlichen Vorgaben zur Kreditwürdigkeitsprüfung entsprechend der Wohnimmobilienkreditrichtlinie zeitnah zu konkretisieren. Es wird aber nicht der Anspruch einer umfassenden Regelung der Kreditwürdigkeitsprüfung im Sinne eines „Handbuchs der Kreditwürdigkeitsprüfung“ erhoben.
Die Richtlinie war mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften zum 21. März 2016 in deutsches Recht umgesetzt worden. Dort wurden insbesondere die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung in §§ 505a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und § 18a des Kreditwesengesetzes (KWG) neu geregelt, wobei die Voraussetzungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung in beiden Rechtsgebieten inhaltsgleich sind.
Danach darf der Darlehensgeber einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nur dann abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird (§ 505a Absatz 1 Satz 2 BGB, 2. Halbsatz BGB und § 18a Absatz 1 Satz 2. Halbsatz KWG).
Ländern und Verbänden wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25. August 2017 gegeben. Die Rechtsverordnung ist gemeinsam vom Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz zu erlassen.
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