21. September 2018 | Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben am 18. Juli 2018 hinsichtlich der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital bei Genussrechten mehrere Beschlüsse gefasst.
Danach gilt:
- Genussrechtskapital ist nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG in der Steuerbilanz als Verbindlichkeit anzusetzen.
- Vergütungen auf dieses Genussrechtskapital sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie mindern, vorbehaltlich § 8 Absatz 3 Satz 2 2. Alternative Körperschaftsteuergesetz grundsätzlich das steuerpflichtige Einkommen beim Emittenten.
Diese Rechtsauffassung soll im Nachgang zu den Antwortschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) an die Verbände durch ein BMF-Schreiben kommuniziert werden. Insoweit bleibt allerdings abzuwarten, ob das BMF-Schreiben auch zu der Frage Stellung nimmt, ob Genussrechte in der Handelsbilanz immer als Verbindlichkeit „auszuweisen“ sind und damit ein handelsbilanzieller Eigenkapitalausweis faktisch – also zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen – nicht mehr möglich ist. Denn dem Beschluss nach folgt der steuerliche Ausweis aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips immer noch dem handelsbilanziellen Ausweis.
Die vorherige Stellungnahme der Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Genussrechten stammt aus Mai 2016 und hatte in Praxis für erhebliche Unsicherheiten gesorgt. Denn dieser Stellungnahme zufolge sollte – vereinfacht gesagt – ein steuerlicher Betriebsausgabenabzug für Vergütungen auf Genussrechte nur nach dem Ausweis in der Handelsbilanz folgen, also nur bei einem Ausweis als Fremdkapital möglich sein. Bei einem handelsbilanziellen Ausweis als Eigenkapital führte dies zu einer Doppelbesteuerung bei Genussrechten. Auf Ebene des Emittenten wurde dem handelsbilanziellen Eigenkapital der Betriebsausgabenabzug versagt und auf Ebene der Genussrechte-Inhaber wurden die Vergütungen aus Genussrechten wie Zinsen behandelt. Emittent und Genussrechte-Inhaber zahlten also Steuern und damit erfolgte eine Doppelbesteuerung.
IHRE
Christina Gündel
Rechtsanwältin, PR-Referentin
+49 (551) 789 669 0
cg@gk-law.de
Dr. Matthias Gündel
Geschäftsführer, Rechtsanwalt
+49 (551) 789 669 0
mg@gk-law.de
Irena Behnke
Rechtsanwältin
+49 (551) 789 669 0
cg@gk-law.de
Jan Barufke
Rechtsanwältin
+49 (551) 789 669 0
mg@gk-law.de
BLOG
BLOGBEITRÄGE
ZUM THEMA
BaFin-Merkblatt zur Mindestanzahl von Geschäftsleitern nach WpIG
Wertpapierinstitute müssen grundsätzlich zwei Geschäftsleiter bestellen. Gilt das auch für kleine Institute? Die BaFin stellt Kriterien auf.
Keine ECSP-Erlaubnis: Vermittlung ohne Platzierungsgeschäft
Gute Nachricht für Haftungsdächer vertraglich gebundener Vermittler: Sie können weiterhin ohne Erlaubnis nach Art. 12 der ECSP-VO (European Crowdfunding Service Provider Regulation) Vermögensanlagen und Wertpapiere von Crowdfunding-Projekten (bis zu 5 Mio. EUR) im Rahmen der MiFID-II vermitteln.
Deutschland setzt MiCA-Regeln für Kryptowerte um
MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) ist der erste EU-einheitliche Regulierungsrahmen für Kryptowerte. Die Umsetzung der MiCAR in Deutschland soll bis Mitte 2024 durch zwei neue Gesetze erfolgen: das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) und das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG). Erste Lesung im Bundestag war am 22. Februar.
BaFin-FAQs zur Novellierung der ELTIF-Verordnung
Die BaFin hat am 01. Februar 2024 eine Liste mit häufig gestellten Fragen (FAQs) zur Neufassung der ELTIF-Verordnung (EU) 2015/760 veröffentlicht. Die Verordnung war am 10. Januar 2024 in Kraft getreten.
WEITERE
PUBLIKATIONEN
BaFin-Merkblatt zur Mindestanzahl von Geschäftsleitern nach WpIG
Wertpapierinstitute müssen grundsätzlich zwei Geschäftsleiter bestellen. Gilt das auch für kleine Institute? Die BaFin stellt Kriterien auf.
Keine ECSP-Erlaubnis: Vermittlung ohne Platzierungsgeschäft
Gute Nachricht für Haftungsdächer vertraglich gebundener Vermittler: Sie können weiterhin ohne Erlaubnis nach Art. 12 der ECSP-VO (European Crowdfunding Service Provider Regulation) Vermögensanlagen und Wertpapiere von Crowdfunding-Projekten (bis zu 5 Mio. EUR) im Rahmen der MiFID-II vermitteln.
Deutschland setzt MiCA-Regeln für Kryptowerte um
MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) ist der erste EU-einheitliche Regulierungsrahmen für Kryptowerte. Die Umsetzung der MiCAR in Deutschland soll bis Mitte 2024 durch zwei neue Gesetze erfolgen: das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) und das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG). Erste Lesung im Bundestag war am 22. Februar.
BaFin-FAQs zur Novellierung der ELTIF-Verordnung
Die BaFin hat am 01. Februar 2024 eine Liste mit häufig gestellten Fragen (FAQs) zur Neufassung der ELTIF-Verordnung (EU) 2015/760 veröffentlicht. Die Verordnung war am 10. Januar 2024 in Kraft getreten.
WISSENS
Z WERTES
BaFin-Merkblatt zur Mindestanzahl von Geschäftsleitern nach WpIG
Wertpapierinstitute müssen grundsätzlich zwei Geschäftsleiter bestellen. Gilt das auch für kleine Institute? Die BaFin stellt Kriterien auf.
Keine ECSP-Erlaubnis: Vermittlung ohne Platzierungsgeschäft
Gute Nachricht für Haftungsdächer vertraglich gebundener Vermittler: Sie können weiterhin ohne Erlaubnis nach Art. 12 der ECSP-VO (European Crowdfunding Service Provider Regulation) Vermögensanlagen und Wertpapiere von Crowdfunding-Projekten (bis zu 5 Mio. EUR) im Rahmen der MiFID-II vermitteln.
Deutschland setzt MiCA-Regeln für Kryptowerte um
MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) ist der erste EU-einheitliche Regulierungsrahmen für Kryptowerte. Die Umsetzung der MiCAR in Deutschland soll bis Mitte 2024 durch zwei neue Gesetze erfolgen: das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) und das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG). Erste Lesung im Bundestag war am 22. Februar.
BaFin-FAQs zur Novellierung der ELTIF-Verordnung
Die BaFin hat am 01. Februar 2024 eine Liste mit häufig gestellten Fragen (FAQs) zur Neufassung der ELTIF-Verordnung (EU) 2015/760 veröffentlicht. Die Verordnung war am 10. Januar 2024 in Kraft getreten.